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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 9:07 Uhr Seite 73 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K tungstechnischer Akt, um eine bequeme und vor allem kostengünstige Regelung zu finden. Der Bonus – das ist nur die Spitze des Eisbergs Doch Schienenbonus ist nur das Sahnehäubchen einer ingesamt nicht auf Gesundheitsschutz aus- gerichteten Lärmgesetzgebung: Mittelungspegel, Bestandsstreckenschutz, die Definition wesent- licher Änderungen, die uneingeschränkte Anwen- dung der A-Filter-Bewertung, die Nicht-Bewertung von Körperschall, Sekundärschall und Erschütte- rungen etc. Jeder dieser Komponenten fehlt die Berücksichtigung gesundheitlicher Wirkungen und damit die Immissionsschutztauglichkeit. Wenn es also einen Grund gibt, doch noch einmal auf den Schienenbonus einzugehen, so geschieht das hier, um dieses gesamte symbolische Immis- sionsschutz-Konstrukt in Frage zu stellen. Nach heutigem Stand des Wissens müsste der Schienen- bonus nicht nur umgehend aufgehoben werden, sondern in einen 10-dB(A)-Malus umgewandelt werden und die Lärmgesetzgebung muss neu geschrieben werden, wie die nachfolgenden Fakten zeigen: Nach heutigem Wissensstand ist die Diskussion über den Schienenbonus eher ein Ablenkungs- manöver als ein Zugeständnis. Ablenken will man damit sowohl von der Tragweite des Problems als auch von den fehlenden Mitteln, um die Menschen vor Lärm zu schützen. Der Schutz vor Lärm lässt sich nicht mit immer höheren Schallwänden und oder dickeren Schallschutzfenstern erreichen. Der Schutz vor Schall ist eine Philosophie, die bei der Streckenplanung beginnt und über Material, Gerät und betriebliche Organisation und Organisations- planung bis zur Mitarbeiterschulung reicht. BONUS und andere FEHLER » Die Gesetzgebung beruht auf einem veralteten Stand des Wissens und der Technik. » Die gesundheitsschädigende Relevanz wird durchgängig nicht berücksichtigt. » Es fehlen jegliche Gesundheitsstudien, die einen Bonus gerechtfertigt hätten. » Die Schall-Sensibilität des Raumes, zum Beispiel in Tal-Lagen, ist nicht berücksichtigt. » Extrem schädigender nächtlicher Güter- verkehr bleibt unberücksichtigt. » Es fehlt eine Gesamtlärmbetrachtung, die alle Verkehrsarten mit einbezieht. » Die Benachteiligung an Bestandsstrecken (11 dB(A)) rechtfertigt keinen zusätzlichen Bonus. » Die Berücksichtigung von stark befahrenen Trassen fehlt. » Die besondere Gesundheitsgefährdung durch hohe Lärmpegel fehlt. » Die Wirksamkeit der Maßnahmen der Regel- sanierung wird nicht überprüft. » Erschütterungsauswirkungen, Körper- und Sekundärschall bleiben unberücksichtigt. » Der Bonus bezieht sich auf „durchschnittliche“ Gegebenheiten, nicht auf Extremsituationen. » Die Schallausbreitung in orographisch unter- schiedlichen Gebieten ist unberücksichtigt. » Der Bonus beruht auf unzulässigen Para- metern wie Mittelungspegel, A-Filter, etc. » Die Lärmabsenkung bei Kraftfahrzeugen um 10 – 15 dB(A) bleibt unberücksichtigt. » Das nachgewiesene höhere Aufweckpotenzial von Bahnlärm bleibt ohne Berücksichtigung. » Die gesetzlich vorgeschriebene Fortentwick- lung in der Lärmwirkungsforschung wurde nie durchgeführt.

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