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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 10:03 Uhr Seite 56 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K Fiskalische Gesichtspunkte standen und stehen im Vordergrund. Lärmschutz gilt als eine Art von „Komfortschutz“. Die Absicht, Kosten zu sparen, hat zu spitzfindigen und für die Lärmbetroffenen schwer verständlichen Regelungen mit weitem Ermessensspielraum geführt. Dieser Ermessens- spielraum hat durch die Aufblähung von unver- ständlichen technischen Regelungen, die man dahintergestellt hat, einen quasi rechtsfreien Raum geschaffen, aus dem es sich zu befreien gilt. Insbesondere geht es dabei um: » Bis heute gibt es keinen gesetzlich festge- legten Anspruch auf Lärmsanierung an lauten Straßen und Schienenwegen. » Die fehlende Verpflichtung zu einer Gesamt- Beurteilungspegel-Betrachtung für die Verkehrsgeräusche führt zu nicht wirkungs- gerechten, zum Teil wirkungslosen Maßnah- men beim Verkehrslärmschutz. RECHTLICHE ASPEKTE Das Bundesimmissionsschutzgesetz von 1974 und die zu seiner Durchführung 1999 und 2006 festgelegte 16. Bundesimmissionsschutzverordnung sowie die Technische Anweisung Lärm stellen, was Bahnlärm betrifft, ein überwiegend symbolisches Schutzrecht dar, das nicht wirkungsgerecht ist und den Betroffenen keinen wirklichen Rechtsanspruch gewährt. GESETZLOSER ZUSTAND Symbolischer Lärmschutz an Schienenwegen

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