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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 9:05 Uhr Seite 62 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K Nicht zu rechtfertigender Schienenbonus Die Schädlichkeit von Bahnlärm ist nicht dadurch zu bewerten, dass man ihn in einer Befragung in eine Relation zum Straßenverkehrslärm setzt. Die- ses Vorgehen impliziert, dass Lärm nicht schäd- lich, sondern lästig ist. Da inzwischen niemand mehr der Tatsache widersprechen kann, dass Bahn- lärm krank macht, gibt es keine Rechtfertigung mehr für den Schienenbonus (s. auch Kapitel „Schienenbonus“, S. 72). Unzulängliche Berechnungsverfahren für Lärmschutzansprüche Lärmschutzansprüche an Bahnlinien werden rech- nerisch ermittelt. Die Berechnungsmethode muss nach heutigen Gesichtspunkten als überholt ange- sehen werden, da weder alle notwendigen Kriterien berücksichtigt sind noch die darin enthaltenen Voraussetzungen mit den tatsächlichen Gegeben- heiten übereinstimmen. Es ist ein weiterer Akt eines symbolischen Lärmschutzes, der mit der Realität wenig gemeinsam hat, wie die tatsäch- lichen Messungen zeigen. Unzulängliche Informationspolitik und mangelnde Bürgerbeteiligung bei der Planung Eine desolate Informationspolitik von Bund und Bahn führt seit zwei Jahrzehnten zu massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Bürgern, die sich einer immer gefährlicheren Situation an den Bahnlinien ausgesetzt sehen, ohne dass sie rechtzeitig darüber informiert und darauf hinge- wiesen worden wären. Die grundsätzlichen ver- kehrsstrategischen Entscheidungen werden am Volk und am Parlament vorbei getroffen und durch- geführt. Nachdem von den Verantwortlichen vollendete Tatsachen geschaffen wurden, heißt es dann lapidar, dies ließe sich nicht mehr ändern. Es ist an der Zeit, Politiker wie Bahnmanager für solche Verfehlungen zur Verantwortung zu ziehen. Fazit: Ohne Änderung der rechtlichen Rahmen- bedingungen gibt es keine leise Güterbahn! Ein entsprechender Entwurf für eine Änderung des Gesetzes wurde im Auftrag der Bürgerinitia- tiven von Prof. Reinhard Sparwasser, Universität Freiburg, vorgelegt. „Eine solche Änderung soll (…) auch die verfassungsrechtlich bedenkliche Lücke (Art. 2 Abs. 3 GG „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“) im Gesund- heitsschutz schienenlärmbetroffener Anwohner schließen (…)“ (Zitat Prof. R. Sparwasser). Ein Gesetzgeber, der sich selbst nicht nach den Gesetzen richtet oder sich gar davon ausklammert, indem er sie sich maßgerecht zurechtschneidet, gerät in eine verfassungsrechtlich nicht länger tolerierbare Schieflage. RECHTLICHE ASPEKTE

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